Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vulcast Germany GmbH
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Vulcast Germany GmbH gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Auftragnehmer).
- Geltung
Allen Lieferungen und Leistungen an die Vulcast Germany (im Folgenden: Auftraggeber) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Gültigkeit wurde ausdrücklich schriftlich seitens des Auftraggebers zugestimmt. Allgemeine Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn sie in einer der Bestellung des Auftraggebers nachfolgenden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers enthalten sind. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Auftraggebers ist insoweit nicht erforderlich. Auch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers oder deren Bezahlung durch den Auftraggeber bedeuten keine Zustimmung zu abweichenden Allgemeinen Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers. - Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
- Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle mündlichen und fernmündlichen Vereinbarungen – gleich welcher Art – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Inhalts durch den Auftraggeber. Nachträgliche mündliche oder fernmündliche Änderungen und Ergänzungen werden ausschließlich mit dem vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Inhalt wirksam. Sofern die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nachträglich geändert oder ergänzt werden, ist für deren Wirksamkeit ebenfalls eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers erforderlich.
Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt. - Die Bestellung ist vom Auftragnehmer umgehend nach Erhalt unverändert gegenzuzeichnen und an den Auftraggeber zurückzusenden. Sie gilt als verbindlich angenommen, wenn der Auftragnehmer der Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
Die Feststellung des Bestellumfangs richtet sich nach der vom Auftraggeber übermittelten Bestellung (einschließlich Anlagen). Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer nicht schriftlich bestätigt wurde. Veränderungen am Inhalt der Bestellung berechtigen den Auftraggeber zum Widerruf des erteilten Auftrages. Das Widerrufsrecht des Auftraggebers wird auch dann ausgelöst, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nicht vorliegt, die gelieferte Bestellung jedoch von den Bestellvorgaben des Auftraggebers, insbesondere in Art, Qualität, Menge,
Termin, Preis oder technischer Ausführung abweicht. Der Auftraggeber behält sich im Falle der vorgenannten Abweichungen jedoch vor, die Lieferung anzuerkennen. Im Falle des Widerrufs erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann keine Ansprüche, gleich welcher Art, aus der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß 2.2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen gegen den Auftraggeber herleiten.
Beabsichtigt der Auftragnehmer von früheren Lieferungen in Art, Qualität, Menge, Preis oder technischer Ausführung abzuweichen, hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor weiteren Bestellungen schriftlich anzuzeigen. Das Widerrufsrecht des Auftraggebers für bereits erteilte Aufträge oder unterwegs befindliche Lieferungen bleibt hiervon unberührt. - Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
- Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle mündlichen und fernmündlichen Vereinbarungen – gleich welcher Art – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Inhalts durch den Auftraggeber. Nachträgliche mündliche oder fernmündliche Änderungen und Ergänzungen werden ausschließlich mit dem vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Inhalt wirksam. Sofern die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nachträglich geändert oder ergänzt werden, ist für deren Wirksamkeit ebenfalls eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers erforderlich.
- Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Nettofestpreise und verstehen sich frei vereinbartem Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie gegebenenfalls verzollt. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Beabsichtigt der Auftragnehmer Preiserhöhungen, sind diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verbindlich.
- Die vereinbarten Preise sind nach Wahl des Auftraggebers zahlbar netto innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tage ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung als auch vollständiger und mangelfreier Lieferung oder Leistung beim Auftraggeber. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte oder unvollständige Rechnungen setzt die Zahlungsfrist nicht in Gang.
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. - Eine Rechnung darf nicht mehrere Bestellungen zusammenfassen und muss zumindest die Bestellnummern und die interne Auftragsnummer sowie das Gewicht und die Art der Verpackung
des Auftraggebers enthalten. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen beim Auftraggeber voraus.
Spätestens mit der Rechnung hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber geforderten Ursprungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen. - Der Skontoabzug kann unter den in 3.2 genannten Bedingungen auch vollzogen werden, indem der Auftraggeber innerhalb der Abzugsfrist die Aufrechnung mit offenen Gegenforderungen erklärt. Im Falle von mangelhaften Lieferungen/Leistungen beginnt die Zahlungsfrist und
damit auch die Skontoabzugsfrist erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel zu laufen. - Zahlungen des Auftraggebers auf Rechnungen bedeuten weder die Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß noch den Verzicht auf den Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
- Die Leistung vereinbarter Anzahlungen kann der Auftraggeber von der Stellung einer selbst schuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank über den Anzahlungsbetrag abhängig machen.
- Der Auftraggeber kommt nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt, es sei denn, die Mahnung erfolgt bereits innerhalb des unter Ziffer 3.2. eingeräumten Zahlungsziels von maximal 60 Tagen nach Fälligkeit.
Derartige Mahnungen begründen keinen Verzug des Auftraggebers.
- Termine, Terminüberschreitung und Vertragsstrafe
- Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich und als Eintrefftermine bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle zu verstehen. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangstelle an. Ist neben der Lieferung die Aufstellung oder Montage vereinbart, ist für die Rechtzeitigkeit die Abnahme der Aufstell- oder Montageleistungen durch den Auftraggeber entscheidend. Auch im Falle sonstiger Leistungen kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber an.
Mit Überschreitung der genannten Liefer- und Leistungstermine gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug. - Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Auftraggeber unverzüglich – per E-Mail oder Fax – über Grund und Dauer der Verzögerung zu unterrichten und seine Entscheidung über die Ausübung des nach 2.2. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingung bestehenden Widerrufsrechts einzuholen. Wird die Bestellung nicht widerrufen, kann der Auftraggeber zum Ausgleich jeder Verzögerung verlangen, dass der Auftragnehmer ohne Aufpreis die schnellstmögliche Versandart wählt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
- Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, überschritten,
so ist der Auftraggeber berechtigt, für die Dauer der Verzögerung pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des jeweiligen Bestell- bzw. Abrufwerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe darf jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % des jeweiligen Bestell- bzw. Abrufwerts
betragen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber auch gegen fällige Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aufrechnen oder sich eine Aufrechnung bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung vorbehalten.
- Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich und als Eintrefftermine bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle zu verstehen. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangstelle an. Ist neben der Lieferung die Aufstellung oder Montage vereinbart, ist für die Rechtzeitigkeit die Abnahme der Aufstell- oder Montageleistungen durch den Auftraggeber entscheidend. Auch im Falle sonstiger Leistungen kommt es für die Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber an.
- Lieferung, Versand und Verpackung
- Die Lieferung erfolgt frei von allen Nebenkosten und Spesen auf Kosten des Auftragnehmers frei Empfangsstelle. Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Auftraggeber ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen (siehe Ziffer 4.2).
- Jeder Versand ist dem Auftraggeber unverzüglich 2-fach und zwar als Versandanzeige und in
der Form des Lieferscheins anzuzeigen. Versandanzeige und Lieferschein müssen zumindest die Bestellnummer des Auftraggebers und die interne Auftragsnummer tragen sowie das Gewicht und die Art der Verpackung angeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß erfolgte oder angezeigte Lieferungen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
Der Auftragnehmer trägt in diesem Fall die Risiken des Rücktransportes. - Anlieferungen an die Empfangsstelle dürfen nur von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage und Tagen der Betriebsruhe) in der Zeit von 7.30 – 14.30 Uhr erfolgen.
- Die Kosten der Verpackung trägt der Auftragnehmer, es sei denn es wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials übernimmt der Auftraggeber vorbehaltlich anderer Vereinbarungen.
- Übergang von Gefahr und Eigentum
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt bei Lieferungen der Auftragnehmer bis zum Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung infolge eines Gewährleistungsfalles zurückgesandt, so geht die Gefahr mit abgeschlossener Rückverladung auf den Transportträger auf den Auftragnehmer über.
- Das Eigentum geht mit Abschluss des Abladevorgangs an der Empfangsstelle und Aushändigung des Lieferscheins auf den Auftraggeber über.
- Aus- und Eingangskontrolle, Rügefrist
- Der Auftragnehmer wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Teile liefern und verzichtet daher auf eine detaillierte Eingangskontrolle beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Fehler vorliegen. Solche sofort erkennbaren Mängel
wird der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer anzeigen. Versteckte Mängel wird derAuftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach deren Feststellung rügen. Dem Auftraggeber obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungs- und Anzeigepflichten. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
- Der Auftragnehmer wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Teile liefern und verzichtet daher auf eine detaillierte Eingangskontrolle beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Fehler vorliegen. Solche sofort erkennbaren Mängel
- Mängelhaftung und Mangelbeseitigung
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferungen/Leistungen mangelfrei und zu dem vereinbarten vertraglichen Zweck tauglich sind, die vereinbarte Beschaffenheit haben sowie alle in der Bestellung geforderten Garantien erfüllt sind. Der Auftragnehmer gewährleistet weiterhin, dass seine Lieferungen/Leistungen den Regeln der Technik, den vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz entsprechen und dass er alle für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hat.
- Soweit gesetzlich nicht länger vorgesehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung oder der Gesamtanlage durch den Auftraggeber. Bei Verschleißteilen gewährleistet der Auftragnehmer, dass diese mindestens die übliche Zahl an Betriebsstunden mangelfrei überstehen und mindestens 12 Monate nach Inbetriebnahme für den vereinbarten oder gebrauchsüblichen Zweck mangelfrei eingesetzt werden können.
Im Falle der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder der Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist für die Nachlieferungsgegenstände oder die Nachbesserungsleistung ebenfalls 24 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Nachlieferung bzw. der Abnahme der Einbau- und
Nachbesserungsarbeiten.Die Gewährleistungsfrist für Liefergegenstände und Leistungen verlängert sich um Stillstandszeiten im Produktionslauf des Auftraggebers, die durch Mängel und Mängelbeseitigungsarbeiten des Auftragnehmers ausgelöst werden. - Wenn Mängel vor oder bei Gefahrenübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.2 genannte Fristen auftreten, kann der Auftraggeber nach eigener Wahl vom Auftragnehmer auf dessen Kosten Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels als Nacherfüllung verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Auftraggebers ist nach billigem Ermessen zu treffen. Alle durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen (incl. der Ein- und Ausbaukosten an der Anlage/Maschine des Auftraggebers, der Gestellung notwendiger Monteure oder
Hilfskräfte sowie deren Reisekosten und der Transport- und Entsorgungskosten) trägt der Auftragnehmer. Die Rücksendung mangelhafter Lieferungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. - Bei Eilbedürftigkeit, insbesondere zur Vermeidung eigenen Verzugs des Auftraggebers oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, bei Verzug des Auftragnehmers mit der Lieferung oder der Nacherfüllung, bei Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder Weigerung des Auftragnehmers, die Nachbesserung unverzüglich in Angriff zu nehmen oder durchzuführen, ist der Auftraggeber befugt, die Mängel selbst auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Soweit möglich und zumutbar, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ersatzvornahme vorher unterrichten und zur Anwesenheit auffordern. Die Ersatzvornahme berührt die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers für Mangel- und Mangelfolgeschäden nicht. - Führt die Ersatzvornahme nicht zum Erfolg, ist diese nicht möglich oder nicht zumutbar oder schlägt diese fehl, so hat der Auftraggeber die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Lieferpreises. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, etwa wegen Nichteinhaltung
übernommener Garantien sowie auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. - Sämtliche Gewährleistungsansprüche – außer in Fällen der Arglist – verjähren in 24 Monaten, beginnend mit der Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor dem Ende der Gewährleistungsfrist der Ziffer 8.2. Die Anzeige des Mangels unterbricht die Verjährung für den angezeigten Mangel. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben von den Regelungen der Ziffer 8 unberührt.
- Ersatzteile
- Der Auftragnehmer gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Lieferung/Leistung wesentlichen Baugruppen und Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren ab Lieferung oder Abnahme der Leistung. Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, so ist der Auftraggeber berechtigt nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des Auftragnehmers nachzubauen oder nachbauen zu lassen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, insbesondere Fertigungszeichnungen und -pläne zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Urheber- und Schutzrechte zu beschaffen.
- Produkthaftung und Versicherungsdeckung
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen, die infolge einer Produkthaftung an den Auftraggeber herangetragen werden freistellen, sofern und soweit der geltend gemachte Schaden durch einen Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verursacht worden ist. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur, soweit den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, trägt dieser insoweit die Beweislast.
Alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer notwendig werdenden Rückrufaktion trägt der Auftragnehmer im Rahmen seiner nach Ziffer 10.1 festzustellenden Verantwortlichkeit. - Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung vor Durchführungen des Vertrages oder der Bestellung in ausreichender Höhe auf Verlangen nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis oder verweigert der Auftragnehmer eine notwendige Erhöhung der Versicherungssumme bis zu einer ausreichenden Abdeckung des Haftungsrisikos, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder etwaige Bestellungen zu widerrufen, ohne dass der Auftragnehmer hieraus Ansprüche ableiten könnte. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen dazu berechtigt, Schadensersatz vom Auftragnehmer zu verlangen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen, die infolge einer Produkthaftung an den Auftraggeber herangetragen werden freistellen, sofern und soweit der geltend gemachte Schaden durch einen Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verursacht worden ist. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur, soweit den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, trägt dieser insoweit die Beweislast.
- Gewerbliche Schutzrechte
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Bei Verletzung von Rechten Dritter ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Auftragnehmer ist insoweit zum Schadensersatz (incl. der Kosten etwaiger Rechtsverteidigung und der Prozesskosten) verpflichtet.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darüber hinaus von allen Ansprüchen der betroffenen Schutz- und Urheberrechtsinhaber freizustellen. Der Auftragnehmer hat den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Durch die Modifikationen muss ein vertragsgemäßer Gebrauch gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann, soweit Modifikationen zur Erreichung des vorgesehenen Verwendungsgebrauchs nicht möglich oder in angemessener Art und Weise zu realisieren sind, auch auf Kosten des Auftragnehmers alle erforderlichen Benutzungs- und Nutzungsrechte erwerben.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Bei Verletzung von Rechten Dritter ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Der Auftragnehmer ist insoweit zum Schadensersatz (incl. der Kosten etwaiger Rechtsverteidigung und der Prozesskosten) verpflichtet.
- Zeichnungen, Unterlagen, Geheimhaltung
- Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Formen, Muster, Profile, Werkzeuge und alle sonstigen dem Auftragnehmer zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen sowie das darin verkörperte Know-how bleiben alleiniges Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind als Eigentum des Auftraggebers gesondert zu kennzeichnen, strengstens geheim zuhalten und auf Anforderung des Auftraggebers (einschließlich sämtlicher Kopien und Abschriften sowie sonstigen gefertigten Aufzeichnungen) sofort zurückzugeben. Sie sind des Weiteren vom Auftragnehmer auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust sowie Wegnahme durch Dritte zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an nach seinen Vorgaben gefertigten Zeichnungen und Erzeugnissen vor. Fertigt der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers Werkzeugen oder sonstige notwendige Fertigungsmitteln an, überträgt dieser umgehend alle Rechte einschließlich des Eigentums an den Auftraggeber, auch wenn die Werkzeuge und Fertigungsmittel zur Durchführung des Auftrags im unmittelbaren Besitz des Auftragnehmers verbleiben.
- Betriebsanleitungen, Wartungspläne, Sicherheitsdatenblätter, Produktbeschreibungen sowie Zeichnungen für Verschleißteile sind Gegenstand der Bestellungen des Auftraggebers.
- Forderungsabtretung, Insolvenzfall und Sonderkündigungsrecht
- Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer aus Vertragsverhältnissen ist nur erlaubt, wenn der Auftraggeber vorher schriftlich zugestimmt hat.
Ein Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis berechtigt den Auftraggeber ganz oder teilweisen zum Rücktritt vom Vertrag und zum Widerruf bereits in Auftrag gegebener Bestellungen sowie zum Schadensersatz. - Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der Auftraggeber für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtungen gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für bisher getätigten Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, es sei denn, diese wurden bereits vergütet. In diesem Fall ist dem Auftraggeber die Inanspruchnahme kostenfrei zu gewähren.
- Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer aus Vertragsverhältnissen ist nur erlaubt, wenn der Auftraggeber vorher schriftlich zugestimmt hat.
- Compliance/Energiemanagement
- Die Vulcast Germany GmbH betreibt ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 mit dem Ziel, seine Energieeffizienz ständig zu verbessern. Bei der Bewertung der Beschaffung wird daher teilweise die energiebezogene Leistung berücksichtigt.
Lieferanten und Dienstleister sind aufgefordert, uns im Rahmen ihrer Tätigkeiten dabei zu unterstützen. - Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Insbesondere die Energieeffizienz der angebotenen Produkte, Einrichtungen und Dienstleistungen ist neben wirtschaftlichen Aspekten mit entscheidend bei unserer Auftragsvergabe. Auf Umweltschutzund insbesondere Energieeffizienzaspekte ist angemessen zu beachten
- Der Lieferant ist verpflichtet, technische Anlagen und Einrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik, soweit den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechend, und unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Bedingungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes GPSG sowie deren Verordnungen und technischen Regeln auszulegen.
- Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen nicht mehr Energie verbrauchen, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Für die Ausführung von Anlagen sind möglichst energieeffiziente Antriebe, Motoren und andere aktive Komponenten zu verwenden.
Der Gesamtenergiebedarf der Anlage darf nicht mehr als der einer vergleichbaren Referenzanlage gleicher Bauart und Größe/Leistung betragen.Der Lieferant hat uns über erforderliche sachkundige Bedienung, notwendige Wartungsund Instandhaltungsmaßnahmen, Inspektionen, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und störungsfreien Betrieb erforderlich sind, zu unterrichten und entsprechende Dokumente, z. B. Wartungsanweisungen, zu übergeben.
- Die Vulcast Germany GmbH betreibt ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 mit dem Ziel, seine Energieeffizienz ständig zu verbessern. Bei der Bewertung der Beschaffung wird daher teilweise die energiebezogene Leistung berücksichtigt.
- Sonstiges
- Die Einschaltung oder Änderung von Subunternehmern oder Zulieferern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung lässt die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber unberührt.
- Der Auftraggeber speichert die für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Daten per EDV. Der Auftragnehmer erklärt sich spätestens durch die Auftragsannahme damit einverstanden, auch wenn diese stillschweigend erfolgte.
- Der Auftragnehmer hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf mit diesem Auftrag nur nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers als Referenzauftrag werben.
- Der Auftraggeber ist zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers jederzeit berechtigt, den Fertigungsstand zu überprüfen und Auskunft über den Bearbeitungsstand zu verlangen.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt oder genehmigungspflichtig nach deutschem oder sonstigen Recht im Sinne der geltenden Ausfuhr- und Zollbestimmungen sind.
- Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist der Sitz des Auftraggebers.
- Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist Trier. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen. - Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben die übrigen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung wird durch die ihr am nächsten kommende gesetzliche Regelung ersetzt.
03.11.2019
Vulcast Germany GmbH